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   BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00   

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BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00 (https://dejure.org/2002,19356)
BAG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 6 AZR 643/00 (https://dejure.org/2002,19356)
BAG, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 6 AZR 643/00 (https://dejure.org/2002,19356)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95

    Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach BAT - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00
    Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (BAG 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17, zu II 1 der Gründe mwN; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14, zu II 1 der Gründe).

    Andere Tätigkeiten können dem Arbeitnehmer zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - aaO, zu II 1 der Gründe; 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - aaO, zu II 1 der Gründe).

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß die Tätigkeiten nicht nur nach der Vergütung, sondern auch vom Sozialprestige her gleichwertig sind (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - aaO, zu II 2 c cc der Gründe).

  • BAG, 24.04.1996 - 4 AZR 976/94

    Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach dem MTB II

    Auszug aus BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00
    Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (BAG 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17, zu II 1 der Gründe mwN; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14, zu II 1 der Gründe).

    Andere Tätigkeiten können dem Arbeitnehmer zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - aaO, zu II 1 der Gründe; 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 10.05.1995 - 4 AZR 457/94

    1. Eingruppierung Ärztin (Arzt) im Medizinischen Dienst

    Auszug aus BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers lediglich deklaratorische Bedeutung (BAG 10. Mai 1995 - 4 AZR 457/94 - BAGE 80, 122, 125).
  • BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 83/01

    Eingruppierung: Gebietsarzt im Medizinischen Dienst

    Auszug aus BAG, 29.10.2002 - 6 AZR 643/00
    Es bedarf dazu eines Vorbringens des Beschäftigten, das erkennen läßt, ob er eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine überwiegend ausgeübte Tätigkeit oder mehrere selbständige Tätigkeiten, von denen keine überwiegt, zu erbringen hat (vgl. BAG 20. März 2002 - 4 AZR 83/01 - nv.).
  • LAG Hamm, 08.03.2005 - 19 Sa 2128/04

    Anspruch auf Beschäftigung zu ganz bestimmten Arbeitsbedingungen

    1. Haben die Parteien in dem Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer als kaufmännischer Angestellte beschäftigt wird, so wird der Arbeitnehmer nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird (BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 6 AZR 643/00, Juris; Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. = KR/Rost § 2 KSchG Rdnr. 39; Großkommentar zum Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. = GK/Künzl § 2 KSchG Rdnr. 77; jeweils m.w.N.).
  • LAG Thüringen, 10.03.2005 - 1 Sa 578/03

    Versetzung als Maßregelung

    Ist der Arbeitsbereich einer Angestellten lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag konkretisiert, so erstreckt sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.2002 (6 AZR 643/00, n. v.), worauf das Arbeitsgericht insoweit zu Recht abstellt, das Direktionsrecht auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die die Arbeitnehmer eingestuft sind.
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